Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 15 - Einbringung von Sachen bei Gastwirten (§§ 701 - 704) |
(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.
(2) 1Als eingebracht gelten
2Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird.
(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.
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Rechtsprechung zu § 701 BGB
111 Entscheidungen zu § 701 BGB in unserer Datenbank:
- AG Brandenburg, 08.03.2016 - 31 C 137/14
Bewirtungsvertrag - Beweiswert einer Getränke-Strichliste
- BGH, 03.03.1958 - III ZR 151/56
Haftung des Gastwirts für abgestellte Kraftfahrzeuge
- LG Duisburg, 21.04.2005 - 12 S 23/05
Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung ...
- BGH, 11.07.1974 - III ZR 114/72
Gastwirtshaftung
- LG Frankfurt/Main, 09.05.1994 - 24 S 394/93
- VG Göttingen, 30.01.2009 - 2 B 252/08
Beherbergung; Bestimmtheit; Nutzungsänderung; Studentenwohnheim; Wohnen; ...
- AG Berlin-Charlottenburg, 19.04.1984 - 10 C 649/83
Gastwirthaftung; Hotelzimmer; Entwendung von Schmuck
- AG Kleve, 01.02.1996 - 2 C 619/95
Schadensersatz gegen den Reiseveranstalter bei Schaden wegen eines ...
- VG Frankfurt/Main, 09.09.2010 - 1 K 180/10
Besondere Ausgleichsregelung nach EEG - hier: Ausschlussfrist
- BGH, 18.12.1974 - VIII ZR 187/73
Haftung für auf dem Hotelparkplatz abgestellte Gästefahrzeuge