Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 15 - Einbringung von Sachen bei Gastwirten (§§ 701 - 704) |
1Der dem Gast auf Grund der §§ 701, 702 zustehende Anspruch erlischt, wenn nicht der Gast unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige macht. 2Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist.
anspruchs § 704Pfandrecht des Gastwirts
Rechtsprechung zu § 703 BGB
5 Entscheidungen zu § 703 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 18.12.1974 - VIII ZR 187/73
Haftung für auf dem Hotelparkplatz abgestellte Gästefahrzeuge
- SG Augsburg, 16.05.2017 - S 8 AS 401/17
Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Kosten
- RG, 10.06.1910 - II 478/09
Syndikat; Kündigung des Lieferungsvertrages
- BGH, 18.05.1978 - X ZR 14/75
Außengesellschaft bürgerlichen Rechts bei Unterzeichnug eines Vertrags durch den ...
- AG Bamberg, 27.04.1994 - 1 C 246/94
Ersatzpflicht des Reiseveranstalters wegen Diebstahls im Hotel; Hotelleitung als ...