Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 15 - Einbringung von Sachen bei Gastwirten (§§ 701 - 704)   
Gliederung
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§ 703 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/703.html)
§ 703 BGB
§ 703 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/703.html)
§ 703 Bürgerliches Gesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 703
Erlöschen des Schadensersatzanspruchs

1Der dem Gast auf Grund der §§ 701, 702 zustehende Anspruch erlischt, wenn nicht der Gast unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige macht. 2Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist.

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Rechtsprechung zu § 703 BGB

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