Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:
1. | die in § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechts zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden, | |
2. | andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil. |
Rechtsprechung zu § 101 BGB
116 Entscheidungen zu § 101 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.03.2022 - 3 StR 375/20
Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr - und der Vorteil großen ...
- BFH, 07.10.2021 - III R 15/18
Keine Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens - Die Entscheidung wurde ...
- BFH, 02.10.2018 - IV R 24/15
Aktivierung des bei Veräußerung eines GmbH-Anteils vorbehaltenen ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 05.02.2015 - 15 K 582/12
Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG
- FG München, 05.02.2015 - 15 K 582/12
- FG Köln, 21.09.2016 - 14 K 3263/13
Erfassung von Erträgen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 13.03.2018 - IX R 35/16
Zur steuerlichen Berücksichtigung eines im Rahmen der Veräußerung von ...
- BFH, 13.03.2018 - IX R 35/16
- FG Hamburg, 21.02.2013 - 3 K 69/12
Einkommensteuer: Abgrenzung zwischen Zinsen und Veräußerungsentgelt bei der ...
- FG Düsseldorf, 21.01.2009 - 9 K 2067/03
Gewinnfeststellung bei KG - Aufteilung bei Anteilsveräußerung während des ...
- FG Niedersachsen, 29.04.2009 - 9 K 242/06
Zurechnung von Zinsen nach dem Kauf einer Grundschuld
Zum selben Verfahren:
- BFH, 11.04.2012 - VIII R 28/09
Zinsen und Nebenleistungen aus einer durch Versteigerung realisierten Grundschuld ...
- BFH, 11.04.2012 - VIII R 28/09
Querverweise
Auf § 101 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 993 (Haftung des redlichen Besitzers)