Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.
(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.
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Rechtsprechung zu § 99 BGB
368 Entscheidungen zu § 99 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 02.02.2026 - 19 U 3139/20
Dieselskandal, Leasinggeber, Vorteilsausgleichung, Nutzungsvorteile, ...
- OVG Saarland, 31.03.2023 - 2 A 94/22
Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung; Verletzung des Gebots ...
- OLG Schleswig, 08.12.2021 - 9 U 86/20
Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel bei Tod eines Kommanditisten: ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.04.1972 - II ZR 143/69
Nießbrauch an einem Kommanditanteil
- BGH, 12.12.1974 - II ZR 166/72
Nießbrauch auf Gewinnbezug aus einem Kommanditanteil - Verzicht der ...
- BGH, 20.04.1972 - II ZR 143/69
- BFH, 20.09.2024 - IX R 5/24
Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen
Zum selben Verfahren:
- FG Nürnberg, 29.09.2023 - 7 K 1029/21
Steuerliche Behandlung von Vorbehaltsnießbrauch an GmbH-Geschäftsanteilen
- FG Nürnberg, 29.09.2023 - 7 K 1029/21
- BayObLG, 28.01.2025 - 203 StRR 10/25
Rechtsfolgenausspruch, Zug-um-Zug-Leistung, Wertminderung, Schadensgleiche ...
- OLG Celle, 15.12.2022 - 5 U 114/22
Kaufvertrag über Geschwindigkeitsmesssystem; Standardisiertes Messverfahren; ...
- OLG Brandenburg, 24.08.2021 - 5 W 74/21
Gegenstandswert der notariellen Beurkundung eines Kaufvertrages über Waldflächen
§ 99 BGB in Nachschlagewerken
- § 99 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Frucht (Recht)
Querverweise
Auf § 99 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 101 (Verteilung der Früchte)
Redaktionelle Querverweise zu § 99 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Pachtvertrag
- § 581 I 1 (Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag)
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2184 S. 2 (Früchte; Nutzungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- § 810 (Pfändung ungetrennter Früchte)