Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.
(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.
Rechtsprechung zu § 99 BGB
312 Entscheidungen zu § 99 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 07.03.2018 - XII ZR 129/16
Mietvertrag: Schriftformerfordernis setzt Zugang der Vertragsurkunden nicht ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 06.12.2016 - 23 U 928/16
Nutzungsvertrag über Dach- und Freiflächen zur Errichtung und zum Unterhalt von ...
- OLG München, 06.12.2016 - 23 U 928/16
- BAG, 01.06.2011 - 7 ABR 138/09
Arbeitsplatzbewertung und personelle Einzelmaßnahme - Textform nach § 126b BGB
- OLG München, 14.06.2018 - 32 U 2516/16
Grundstückseigentümergemeinschaft - Nutznießer der Mieteinnahmen
- BGH, 12.08.2009 - XII ZR 76/08
Herausgabe einer Abfindung für eine vorzeitige Beendigung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 17.08.2005 - 3 U 212/04
Ungerechtfertigte Bereicherung: Anspruch des Vermieters auf Auskehr von ...
- OLG Brandenburg, 17.08.2005 - 3 U 212/04
- BFH, 16.05.2018 - VI R 45/16
Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten
Zum selben Verfahren:
- FG München, 21.04.2016 - 10 K 1375/15
Konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten im Bereich der Land- und ...
- FG München, 21.04.2016 - 10 K 1375/15
- FG Hessen, 16.08.2018 - 11 K 371/13
Zum selben Verfahren:
§ 99 BGB in Nachschlagewerken
- § 99 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Frucht (Recht)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 99 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Pachtvertrag
- § 581 I 1 (Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag)
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2184 S. 2 (Früchte; Nutzungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- § 810 (Pfändung ungetrennter Früchte)