Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.
(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.
Rechtsprechung zu § 99 BGB
336 Entscheidungen zu § 99 BGB in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 31.03.2023 - 2 A 94/22
Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung
- OLG Celle, 15.12.2022 - 5 U 114/22
Kaufvertrag über Geschwindigkeitsmesssystem; Standardisiertes Messverfahren; ...
- BGH, 07.03.2018 - XII ZR 129/16
Mietvertrag: Schriftformerfordernis setzt Zugang der Vertragsurkunden nicht ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 06.12.2016 - 23 U 928/16
Nutzungsvertrag über Dach- und Freiflächen zur Errichtung und zum Unterhalt von ...
- OLG München, 06.12.2016 - 23 U 928/16
- BAG, 01.06.2011 - 7 ABR 138/09
Arbeitsplatzbewertung und personelle Einzelmaßnahme - Textform nach § 126b BGB
- FG Hessen, 16.08.2018 - 11 K 371/13
Zum selben Verfahren:
- BFH, 14.02.2022 - VIII R 29/18
Mittelbare vGA im Zusammenhang mit nießbrauchbelasteten GmbH-Geschäftsanteilen
- FG Hessen, 20.11.2018 - 11 K 371/13
Einbringung nießbrauchsbelasteter Anteile an einer Kapitalgesellschaft als ...
- BFH, 14.02.2022 - VIII R 29/18
- OLG Brandenburg, 24.08.2021 - 5 W 74/21
Gegenstandswert der notariellen Beurkundung eines Kaufvertrages über Waldflächen
- OLG München, 14.06.2018 - 32 U 2516/16
"Ein-Mann-Beschluss" in der Bruchteilsgemeinschaft
§ 99 BGB in Nachschlagewerken
- § 99 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Frucht (Recht)
Querverweise
Auf § 99 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 101 (Verteilung der Früchte)
Redaktionelle Querverweise zu § 99 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Pachtvertrag
- § 581 I 1 (Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag)
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2184 S. 2 (Früchte; Nutzungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- § 810 (Pfändung ungetrennter Früchte)