Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
(1) 1Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. 2Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
Rechtsprechung zu § 94 BGB
1.817 Entscheidungen zu § 94 BGB in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 31.03.2023 - 2 A 94/22
Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung
- BGH, 22.10.2021 - V ZR 69/20
Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.10.2021 - V ZR 225/19
Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen
- BGH, 22.10.2021 - V ZR 44/20
Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen
- BGH, 22.10.2021 - V ZR 8/20
Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen
- OLG Bamberg, 10.12.2019 - 6 U 11/19
Photovoltaikanlage, Solarmodule und Unterkonstruktion - Anspruch auf Herausgabe
- OLG Bamberg, 05.03.2020 - 1 U 122/19
Insolvenzverwalter, Insolvenzverfahren, Berufung, Mietvertrag, Vertrag, ...
- BGH, 22.10.2021 - V ZR 225/19
- LG Karlsruhe, 02.12.2022 - 6 O 65/18
Rücktritt nach Lieferung und Montage eines freitragenden, motorbetriebenen ...
- KG, 23.07.2015 - 1 W 759/15
Begründung von Wohnungseigentum bei sog. überhängendem Überbau
- BGH, 18.03.2022 - V ZR 269/20
Wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes: Gebäudeeigenschaft einer ...
Querverweise
Auf § 94 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Begründung des Wohnungseigentums
- § 5 (Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums)
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- 6. Bauwerk. Bestandteile
- § 12
Redaktionelle Querverweise zu § 94 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
- § 946 (Verbindung mit einem Grundstück)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 § 5 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Wassergesetz (WasserG)
- Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum
- § 4 IV (Gebrauch und Einteilung der öffentlichen Gewässer) (zu § 94 I)