Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum (§§ 1 - 11) |
1Die öffentlichen Gewässer dienen unter Aufsicht der Wasserbehörden dem allgemeinen Gebrauch nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes. 2Sie werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung sowie den Bedürfnissen der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes in Gewässer erster Ordnung und in Gewässer zweiter Ordnung eingeteilt. 3Gewässer erster Ordnung sind die Bundeswasserstraßen sowie die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten öffentlichen Gewässer. 4Alle anderen öffentlichen Gewässer sind Gewässer zweiter Ordnung.
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Rechtsprechung zu § 4 WasserG
3 Entscheidungen zu § 4 WasserG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 4 K 1272/13
Folgekostenpflicht für die Verlegung von Telekommunikationslinien im Bereich von ...
- BGH, 05.09.2019 - III ZR 218/18
"Uferkrawatte" am Bodensee gehört dem Land Baden-Württemberg
- LG Rottweil, 04.05.2022 - 3 O 62/18
Amtshaftungsansprüche bei Baumfällarbeiten auf Privatgrundstück infolge ...
Querverweise
Auf § 4 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Anlagen
- Anlage 1 (zu § 4 Satz 3)