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Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 4 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum (§§ 1 - 11)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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§ 4
Gebrauch und Einteilung der öffentlichen Gewässer

1Die öffentlichen Gewässer dienen unter Aufsicht der Wasserbehörden dem allgemeinen Gebrauch nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes. 2Sie werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung sowie den Bedürfnissen der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes in Gewässer erster Ordnung und in Gewässer zweiter Ordnung eingeteilt. 3Gewässer erster Ordnung sind die Bundeswasserstraßen sowie die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten öffentlichen Gewässer. 4Alle anderen öffentlichen Gewässer sind Gewässer zweiter Ordnung.

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Rechtsprechung zu § 4 WasserG

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Auf § 4 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

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