Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 3 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum (§§ 1 - 11)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 3
Einteilung der oberirdischen Gewässer

(1) Die oberirdischen Gewässer sind öffentliche oder private Gewässer.

(2) 1Öffentliche Gewässer sind

1. die natürlichen Wasserläufe,
2. die künstlichen Wasserläufe (Kanäle, Gräben, Wuhre), an deren Bett Privateigentum nicht nachweisbar ist oder die nach bisher geltendem Recht öffentliche Gewässer waren,
3. die natürlichen stehenden Gewässer (Seen, Teiche, Weiher), die einen ständig fließenden oberirdischen Zu- oder Ablauf haben.

2Alle anderen oberirdischen Gewässer sind private Gewässer.

(3) 1Natürliche Wasserläufe sind die in natürlichem Bett fließenden Gewässer einschließlich ihrer Quellen, der unterirdischen und der aufgestauten Strecken, der Nebenarme, der Flutkanäle und der mit dem Wasserlauf in Verbindung stehenden oberirdischen Becken, in denen Wasser für Zwecke des Wasserlaufs zusammengefasst wird, samt ihren Zu- und Ableitungen. 2Zu den natürlichen Wasserläufen gehören auch die künstlich angelegten Wasserlaufstrecken, die einen Teil des natürlichen Wasserlaufs ersetzen (Ersatzstrecken).

Rechtsprechung zu § 3 WasserG

Entscheidung zu § 3 WasserG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 3 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum
        § 5 (Eigentumsverhältnisse am Bett der öffentlichen Gewässer)
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