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Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 3 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Erster Teil - [ohne amtliche Überschrift] (§§ 1 - 3g)   
   1. Abschnitt - Einleitende Bestimmung, Gewässereinteilung (§§ 1 - 3)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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§ 3
Gebrauch und Einteilung der öffentlichen Gewässer

(1) 1Die öffentlichen Gewässer dienen unter Aufsicht der Wasserbehörden dem allgemeinen Gebrauch nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes. 2Soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind, werden sie nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung sowie den Bedürfnissen der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes in Gewässer erster Ordnung und in Gewässer zweiter Ordnung eingeteilt. 3Gewässer erster Ordnung sind die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten öffentlichen Gewässer. 4Alle anderen öffentlichen Gewässer sind Gewässer zweiter Ordnung.

(2) 1Haben sich die wasserwirtschaftliche Bedeutung eines öffentlichen Gewässers oder die Bedürfnisse der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes wesentlich geändert, so soll das Gewässer nach Anhören der beteiligten Träger der Unterhaltungslast in die entsprechende Ordnung umgestuft werden; darüber beschließt die Landesregierung. 2Der Beschluß wird im Gesetzblatt bekanntgemacht.

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