Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Erster Teil - [ohne amtliche Überschrift] (§§ 1 - 3g) |
| 1. Abschnitt - Einleitende Bestimmung, Gewässereinteilung (§§ 1 - 3) |
(1) Die oberirdischen Gewässer sind öffentliche oder private Gewässer.
(2) 1Öffentliche Gewässer sind
2Alle anderen oberirdischen Gewässer sind private Gewässer.
(3) 1Natürliche Wasserläufe sind die in natürlichem Bett fließenden Gewässer einschließlich ihrer Quellen, der unterirdischen und der aufgestauten Strecken, der Nebenarme, der Flutkanäle und der mit dem Wasserlauf in Verbindung stehenden oberirdischen Becken, in denen Wasser für Zwecke des Wasserlaufs zusammengefaßt wird, samt ihren Zu- und Ableitungen. 2Zu den natürlichen Wasserläufen gehören auch die künstlich angelegten Wasserlaufstrecken, die einen Teil des natürlichen Wasserlaufs ersetzen (Ersatzstrecken).
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Rechtsprechung zu § 2 WasserG a.F.
13 Entscheidungen zu § 2 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.1993 - 8 S 922/93
Unterhaltungspflicht des Grundstückseigentümers für aus Quellen unkontrolliert ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.11.1991 - 5 S 3045/90
Naturschutzverordnung; öffentliche Bekanntmachung bei Verwendung noch nicht ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.08.1991 - 2 S 1366/89
Erschließungsbeitrag: Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks
- LG Ellwangen/Jagst, 18.11.1982 - 1 T 37/82
Anspruch auf Anlegung eines Grundbuchs für Fischereirecht an Rückhaltebecken; ...
- BGH, 11.12.1997 - III ZR 247/96
Begriff des öffentlichen Gewässers; Fischereirechte an einem neu entstandenen ...
- OLG Stuttgart, 29.12.1982 - 1 U 127/82
- VGH Baden-Württemberg, 16.09.1976 - III 68/74
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.1975 - IX 1182/71
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.1985 - 5 S 2940/84
Umstufung von Gewässern
- OLG Stuttgart, 10.03.1986 - 8 W 559/85