Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
(1) 1Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. 2Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
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Rechtsprechung zu § 95 BGB
1.232 Entscheidungen zu § 95 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.09.2026 - V ZR 218/24
Grundsätzliche Anwendbarkeit der mit einer Teilung des Grundstücks für einen ...
- BGH, 22.10.2021 - V ZR 69/20
Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen
Zum selben Verfahren:
- OLG Bamberg, 05.03.2020 - 1 U 122/19
Insolvenzverwalter, Insolvenzverfahren, Berufung, Mietvertrag, Vertrag, ...
- OLG Bamberg, 05.03.2020 - 1 U 122/19
- BGH, 26.06.2026 - V ZR 78/25
Entschuldigter Überbau ist Sachmangel!
- BGH, 21.11.2019 - V ZB 75/19
Mobilheim als fester Bestandteil eines Grundstücks
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.04.2017 - V ZR 52/16
Sonderrechtsfähigkeit einer Windkraftanlage: Verbindung mit einem Grundstück nur ...
Zum selben Verfahren:
- LG Aurich, 03.09.2015 - 2 O 139/15
Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der auf dem erworbenen Grundstück befindlichen ...
- LG Aurich, 03.09.2015 - 2 O 139/15
- OLG Brandenburg, 23.06.2026 - 3 U 109/23
- BGH, 05.12.2023 - KZR 101/20
Fernwärmenetz Stuttgart
Querverweise
Auf § 95 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- 6. Bauwerk. Bestandteile
- § 12
Redaktionelle Querverweise zu § 95 BGB:
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- 1. Gesetzlicher Inhalt
- §§ 1 ff.