Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
(1) 1Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. 2Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
Rechtsprechung zu § 95 BGB
1.150 Entscheidungen zu § 95 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.11.2019 - V ZB 75/19
Mobilheim als fester Bestandteil eines Grundstücks
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.04.2017 - V ZR 52/16
Sonderrechtsfähigkeit einer Windkraftanlage: Verbindung mit einem Grundstück nur ...
Zum selben Verfahren:
- LG Aurich, 03.09.2015 - 2 O 139/15
Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der auf dem erworbenen Grundstück befindlichen ...
- LG Aurich, 03.09.2015 - 2 O 139/15
- BGH, 09.02.2023 - V ZR 93/22
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.10.2021 - V ZR 69/20
Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.10.2021 - V ZR 225/19
Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen
- BGH, 22.10.2021 - V ZR 44/20
Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen
- BGH, 22.10.2021 - V ZR 8/20
Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen
- BGH, 22.10.2021 - V ZR 225/19
Querverweise
Auf § 95 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- 6. Bauwerk. Bestandteile
- § 12
Redaktionelle Querverweise zu § 95 BGB:
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- 1. Gesetzlicher Inhalt
- §§ 1 ff.