(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).
(2) Das Erbbaurecht kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.
(3) Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk ist unzulässig.
(4) 1Das Erbbaurecht kann nicht durch auflösende Bedingungen beschränkt werden. 2Auf eine Vereinbarung, durch die sich der Erbbauberechtigte verpflichtet, beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht aufzugeben und seine Löschung im Grundbuch zu bewilligen, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.
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Rechtsprechung zu § 1 ErbbauRG
287 Entscheidungen zu § 1 ErbbauRG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.12.2025 - V ZR 15/24
Nachbarerbbaurecht ist zulässig!
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 09.06.2022 - 1 O 116/21
- OLG Düsseldorf, 14.12.2023 - 13 U 206/22
Betreiben der Zwangsvollstreckung eines Mitglieds der ungeteilten ...
- OLG Düsseldorf, 16.01.2024 - 13 U 206/22
Betreiben der Zwangsvollstreckung eines Mitglieds der ungeteilten ...
- BGH, 16.07.2026 - I ZR 223/25
Zahlung einer Maklerprovision für den Nachweis der Gelegenheit zum Kauf des ...
- OLG Karlsruhe, 25.08.2025 - 14 W 46/24
Rangvorbehalt bei Erbbaurecht; Abänderbarkeit und Bestimmtheit der Eintragung
- BFH, 10.07.2024 - II R 36/23
Teilweise Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom 10.07.2024 - II R 3/22: ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 30.11.2023 - 11 K 2195/21
Grunderwerbsteuerpflicht bei Verlängerung eines Erbbaurechts
- FG Düsseldorf, 30.11.2023 - 11 K 2195/21
- OLG München, 18.05.2026 - 34 Wx 107/26
Zustimmungsersetzungsverfahren, Erbbaurecht, Veräußerung, Zurückbehaltungsrecht, ...
- OLG Hamm, 14.08.2019 - 15 W 284/19
Unzulässigkeit eines Erbbaurechts
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 ErbbauRG:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Wohnungserbbaurecht
- § 30 (Wohnungserbbaurecht) (zu §§ 1 ff)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 II (Umfang der Enteignung) (zu §§ 1 ff)