Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.
Rechtsprechung zu § 103 BGB
71 Entscheidungen zu § 103 BGB in unserer Datenbank:
- LG Wuppertal, 31.10.2019 - 9 S 105/19
- OVG Sachsen, 26.06.2015 - 5 A 706/13
Beitrag ; Verrentung; Rente; öffentliche Last; Zwangsversteigerung; Zuschlag; ...
- OLG Brandenburg, 05.06.2019 - 11 U 109/15
Umfang der vom Mieter als Betriebskosten zu erstattenden Grundsteuer
- OLG Celle, 14.11.2019 - 11 U 104/19
Wie werden Vertragsklauseln ausgelegt?
- BGH, 17.11.2011 - V ZB 34/11
Zwangsverwaltungsverfahren: Anspruch des Zwangsverwalters gegen den Ersteher auf ...
- OLG München, 02.04.1982 - 23 U 4208/81
Zur Wirksamkeit einer Gebühren- und Provisionsvereinbarung in einem ...
- BGH, 11.03.2010 - IX ZR 34/09
Insolvenzverfahren: Absonderungsrecht des Grundstückseigentümers wegen dinglicher ...
- FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2021 - 3 K 1861/18
Nießbrauch an einem Kommanditanteil - Verluste aus der Veräußerung von ...
- BGH, 19.05.2009 - IX ZR 89/08
Befugnis eines Zwangsverwalters zum Einklagen von Ansprüchen gegen den Ersteher ...
- OLG Hamm, 05.05.1988 - 22 U 297/87
Erschließungskostenregelung im Grundstückskaufvertrag
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 103 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 446 I 2 (Gefahr- und Lastenübergang)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1047 (Lastentragung)