Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
1Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. 2Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. 3Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 446 BGB
327 Entscheidungen zu § 446 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 23.11.2020 - 8 U 43/20
Diesel-Abgasskandal, unzulässige Abschalteinrichtung, Sittenwidrigkeit; ...
- FG Nürnberg, 25.11.2015 - 3 K 387/14
Zeitpunkt der Erlangung des zivilrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Eigentums an ...
Zum selben Verfahren:
- FG Nürnberg, 28.07.2010 - 3 K 2054/07
Anschaffungszeitpunkt einer Windkraftanlage - Übertragung des wirtschaftlichen ...
- FG Nürnberg, 28.07.2010 - 3 K 2054/07
- BGH, 19.11.2021 - V ZR 104/20
Geringfügiger Mangel ist behebbar: Trotzdem voller Kaufpreiseinbehalt!
- LG Wuppertal, 31.10.2019 - 9 S 105/19
- BGH, 26.02.2021 - V ZR 33/20
Ansehen als werdender Wohnungseigentümer durch Erwerb seiner Einheit von einem ...
- BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 2/19
Darstellen von "Rittigkeitsproblemen" durch von einem Reitpferd gezeigte ...
- LG Marburg, 12.08.2020 - 7 O 35/20
(Kein) Erlöschen einer Neuwagengarantie wegen Verwendung von nicht freigegebenem ...
- AG Bremen, 02.10.2020 - 9 C 272/20 Corona
Coronakrise: Konzertabsage, Eintrittskarte, Rückzahlungsanspruch
- BGH, 29.10.2015 - V ZR 61/15
Grundstückskaufvertrag: Besitzübergang eines Mietshauses im ...
§ 446 BGB in Nachschlagewerken
- § 446 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gefahrübergang
Querverweise
Auf § 446 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertragsrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 650 (Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte)
Redaktionelle Querverweise zu § 446 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 103 (Verteilung der Lasten) (zu § 446 I 2)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verzug des Gläubigers
- §§ 293 ff. (Annahmeverzug) (zu § 446 S. 3)
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 326 I (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 438 II (Verjährung der Mängelansprüche)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Übertragung
- § 929 (Einigung und Übergabe)