Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
1Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. 2Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. 3Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 446 BGB
343 Entscheidungen zu § 446 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 18.04.2023 - VI ZR 345/21
Unfallregulierung bei Leasingfahrzeugen - und der Ausgleichsanspruch des ...
- OLG Karlsruhe, 06.04.2023 - 14 U 63/21
Anleger erhält fast 9.000 Euro für bereits abgeschriebene Genussrechte
- OLG Schleswig, 24.03.2023 - 1 U 67/22
Eintritt des Annahmeverzuges bei der Abwicklung eines Kaufvertrages und seinen ...
- BGH, 13.12.2022 - II ZR 9/21
Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank
- BGH, 13.12.2022 - II ZR 14/21
Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 20.10.2017 - 82 O 11/15
Urteile gegen Deutsche Bank: Postbank-Übernahme könnte weitere 3 Milliarden Euro ...
- LG Köln, 20.10.2017 - 82 O 11/15
- OLG Hamm, 23.11.2020 - 8 U 43/20
Diesel-Abgasskandal, unzulässige Abschalteinrichtung, Sittenwidrigkeit; ...
- LG Regensburg, 08.12.2020 - 42 O 2327/17
Arglistiges Verschweigen von Schimmel und Durchfeuchtungen beim Verkauf eines ...
- FG Nürnberg, 25.11.2015 - 3 K 387/14
Zeitpunkt der Erlangung des zivilrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Eigentums an ...
Zum selben Verfahren:
- FG Nürnberg, 28.07.2010 - 3 K 2054/07
Anschaffungszeitpunkt einer Windkraftanlage - Übertragung des wirtschaftlichen ...
- FG Nürnberg, 28.07.2010 - 3 K 2054/07
§ 446 BGB in Nachschlagewerken
- § 446 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gefahrübergang
Querverweise
Auf § 446 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertragsrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 650 (Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte)
Redaktionelle Querverweise zu § 446 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 103 (Verteilung der Lasten) (zu § 446 I 2)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verzug des Gläubigers
- §§ 293 ff. (Annahmeverzug) (zu § 446 S. 3)
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 326 I (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 438 II (Verjährung der Mängelansprüche)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Übertragung
- § 929 (Einigung und Übergabe)