Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
1Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. 2Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
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Rechtsprechung zu § 435 BGB
197 Entscheidungen zu § 435 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.06.2026 - V ZR 78/25
Entschuldigter Überbau ist Sachmangel!
- BGH, 26.02.2020 - VIII ZR 267/17
Rechtsstreit nach dem Verkauf eines Gebrauchtwagens über das Vorliegen der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 09.11.2017 - 18 U 183/16
Fahrzeugkaufvertrag - Rücktritt bei Aufnahme des Fahrzeugs in das Schengener ...
- OLG Köln, 09.11.2017 - 18 U 183/16
- BGH, 14.09.2018 - V ZR 165/17
Eigentumswohnungskaufvertrag: Rechtsmangel bei Sozialbindung wegen Förderung mit ...
- FG Baden-Württemberg, 08.07.2022 - 5 K 2500/21
Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Übernahme der einem Dritten ...
- OLG Brandenburg, 16.03.2023 - 10 U 120/22
Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Motorrad; StrEG -Entschädigung bei ...
- OLG Hamm, 14.01.2016 - 22 U 136/11
Stadt verkauft gewidmetes Straßengrundstück als Privatgrundstück
Zum selben Verfahren:
- LG Hagen, 25.05.2011 - 8 O 308/10
Nachweis von Arbeitsplätzen als Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung eines ...
- LG Hagen, 25.05.2011 - 8 O 308/10
- BGH, 19.11.2021 - V ZR 104/20
Weist die Kaufsache einen behebbaren Mangel auf, ist der Käufer grundsätzlich ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 17.03.2020 - 13 U 6/19
Verlangen auf Zustimmung zur Freigabe eines auf einem Notaranderkonto ...
- KG, 17.03.2020 - 13 U 6/19
§ 435 BGB in Nachschlagewerken
- § 435 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Mangel (Recht)
Querverweise
Auf § 435 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 453 (Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte)
- Schenkung
- § 523 (Haftung für Rechtsmängel)
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertragsrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 650 (Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte)
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2182 (Haftung für Rechtsmängel)
Redaktionelle Querverweise zu § 435 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 442 II (Kenntnis des Käufers)