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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)   
   Untertitel 3 - Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 - 479)   
Gliederung
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§ 475a
Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte

(1) 1Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 7 und die §§ 475b bis 475e, 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. 2An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.

(2) 1Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag über eine Ware, die in einer Weise digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, dass die Ware ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, sind im Hinblick auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen, die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:

1. § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie
2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 7 und die §§ 475b bis 475e, 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.

2An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen vom 16.07.2026 (BGBl. I Nr. 212), in Kraft getreten am 23.07.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.07.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen16.07.2026BGBl. I Nr. 212
01.01.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen25.06.2021BGBl. I S. 2123

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