Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
Untertitel 3 - Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 - 479) |
(1) 1Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. 2Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.06.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2022 | Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags | 25.06.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren | 28.04.2017 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
kaufvertrag über digitale Produkte § 475bSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen § 475cSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente § 475dSonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz § 475eSonderbestimmungen für die Verjährung § 476Abweichende Vereinbarungen § 477Beweislastumkehr § 478Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers § 479Sonderbestimmungen für Garantien
Rechtsprechung zu § 477 BGB
235 Entscheidungen zu § 477 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 10.11.2021 - VIII ZR 187/20
Geltung der von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum ...
- VerfG Brandenburg, 12.04.2019 - VfGBbg 25/18
Verletzung des Willkürverbot durch begründungslose fachgerichtliche Abweichung ...
- OLG Düsseldorf, 30.11.2018 - 22 U 52/18
Gebrauchtwagenkauf - Ausschluss der gesetzlichen Vermutung eines anfänglichen ...
- BGH, 14.04.2011 - I ZR 133/09
Werbung mit Garantie
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 13.08.2009 - 4 U 71/09
Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer dreijährigen Garantie für ...
- OLG Hamm, 13.08.2009 - 4 U 71/09
- BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 150/18
Gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß ist bei ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 26.04.2018 - 15 U 82/17
Rücktritt vom Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw wegen Korrosion am Auspuff
- OLG Köln, 26.04.2018 - 15 U 82/17
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Allgemeine AGB-Kontrollklage: Notwendiger Hinweis auf gesetzliche Rechte beim ...
- OLG Frankfurt, 14.09.2021 - 6 U 127/20
Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Dressurpferd
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 477 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 453 (Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte)
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertragsrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 650 (Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte)