Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
Untertitel 3 - Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 - 479) |
(1) 1Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. 2Sie muss Folgendes enthalten:
(2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
(3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5.
(4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.06.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2022 | Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags | 25.06.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren | 28.04.2017 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
kaufvertrag über digitale Produkte § 475bSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen § 475cSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente § 475dSonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz § 475eSonderbestimmungen für die Verjährung § 476Abweichende Vereinbarungen § 477Beweislastumkehr § 478Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers § 479Sonderbestimmungen für Garantien
Rechtsprechung zu § 479 BGB
46 Entscheidungen zu § 479 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 10.02.2022 - I ZR 38/21
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Fehlen subjektiver Anforderungen als ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-133/22
LACD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU ...
- OLG München, 14.01.2021 - 29 U 1203/20
Unzulässigkeit einer Zufriedenheitsgarantie bei fehlender Klarheit der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-133/22
- OLG Brandenburg, 18.04.2023 - 6 W 31/23
- BGH, 10.11.2022 - I ZR 241/19
Zur Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.02.2021 - I ZR 241/19
Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren
- EuGH, 05.05.2022 - C-179/21
Victorinox - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie ...
- LG Bochum, 21.11.2018 - 13 O 110/18
- OLG Hamm, 26.11.2019 - 4 U 22/19
Fernabsatzvertrag; Information; Garantie; Bestehen; Bedingungen
- BGH, 11.02.2021 - I ZR 241/19
- LG Weiden/Oberpfalz, 04.03.2019 - 1 HKO 18/18
Unzulässiges Garantie-Angebot ohne weitere Garantieinformationen
§ 479 BGB in Nachschlagewerken
- § 479 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unternehmerregress