Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 3 - Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 - 479) |
(1) Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Absatz 2 und § 440 nicht, wenn
| 1. | der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat, | |
| 2. | sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt, | |
| 3. | der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist, | |
| 4. | der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 6 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder | |
| 5. | es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 6 ordnungsgemäß nacherfüllen wird. |
(2) 1Für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 281 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung in den in Absatz 1 bestimmten Fällen nicht. 2§ 281 Absatz 2 und § 440 sind nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen vom 16.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.07.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen | 16.07.2026 | |
| 01.01.2022 | Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags | 25.06.2021 |
kaufvertrag über digitale Produkte § 475bSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen § 475cSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente § 475dSonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz § 475eSonderbestimmungen für die Verjährung § 476Abweichende Vereinbarungen § 477Beweislastumkehr § 478Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers § 479Sonderbestimmungen für Garantien
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Rechtsprechung zu § 475d BGB
27 Entscheidungen zu § 475d BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 15.09.2026 - 12 U 38/26
Mangelhafte "smarte" Fahrzeugfunktionen und Rücktritt vom Neuwagenkauf
- OLG Celle, 09.07.2026 - 7 U 15/26
Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages bei Vorliegen eines Sachmangels
- OLG Hamm, 17.04.2026 - 28 W 3/26
Prozesskostenhilfe; Übergangsfälle; Zuständigkeit
- OLG Hamm, 29.01.2026 - 2 U 18/25
Photovoltaikanlage; Sachmangel; Batterieheimspeicher; Speicherbatterie; ...
- OLG Frankfurt, 28.05.2025 - 16 U 22/24
Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs einer ...
- OLG Brandenburg, 13.11.2025 - 10 U 70/24
Rücktritts vom Autokaufvertrag wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs
- OLG Stuttgart, 04.03.2025 - 12 U 152/24
- LG Wiesbaden, 18.11.2025 - 4 O 81/24
Rücktritt vom Kaufvertrag wegen des Vorhandenseins von Kratzern bei einem ...
Zum selben Verfahren:
- LG Wiesbaden, 07.10.2025 - 4 O 81/24
Mangelbedingter Rücktritt vom Verbrauchsgüterkauf ohne Fristsetzung
- LG Wiesbaden, 07.10.2025 - 4 O 81/24
- OLG München, 22.01.2026 - 8 U 1813/25
Widerrufsrecht, Kaufpreisrückzahlung, Fahrzeugmängel, Annahmeverzug, Wertersatz, ...
Querverweise
Auf § 475d BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Verbrauchsgüterkauf
- § 475a (Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte)