Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)   
   Untertitel 3 - Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 - 479)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 474
Verbrauchsgüterkauf

(1) 1Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. 2Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

(2) 1Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. 2Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2133), in Kraft getreten am 01.01.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags25.06.2021BGBl. I S. 2133
01.01.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren28.04.2017BGBl. I S. 969
13.06.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung20.09.2013BGBl. I S. 3642
16.12.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs10.12.2008BGBl. I S. 2399
01.01.2002Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts26.11.2001BGBl. I S. 3138

Rechtsprechung zu § 474 BGB

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Querverweise

Auf § 474 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Verbrauchsgüterkauf
              § 478 (Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers)

Redaktionelle Querverweise zu § 474 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 13 (Verbraucher) (zu §§ 474 ff)
            § 14 I (Unternehmer) (zu §§ 474 ff)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Gegenseitiger Vertrag
            § 326 I 1 (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht) (zu § 474 II)
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Hinterlegung
            § 383 III (Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen) (zu § 474 I 2)
     
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1233 (Ausführung des Verkaufs) (zu § 474 II)
    Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) 
      Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
        § 2 Nr. 1 (Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken) (zu §§ 474 ff)
Was ist das?

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