Unterlassungsklagengesetz
Abschnitt 1 - Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (§§ 1 - 4a) |
(1) 1Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. 2Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. 3Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) 1Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
1. | die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für | ||
a) | außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, | ||
b) | Fernabsatzverträge, | ||
c) | Verbrauchsgüterkäufe, | ||
d) | Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, | ||
e) | Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge, | ||
f) | Bauverträge, | ||
g) | Reiseverträge, | ||
h) | Darlehensvermittlungsverträge sowie | ||
i) | Zahlungsdiensteverträge | ||
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten, | |||
2. | die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), | ||
3. | das Fernunterrichtsschutzgesetz, | ||
4. | die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), | ||
5. | die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, | ||
6. | § 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs, | ||
7. | die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln, | ||
8. | das Rechtsdienstleistungsgesetz, | ||
9. | die §§ 59 und 60 Absatz 1, die §§ 78, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, | ||
10. | das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, | ||
11. | die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln | ||
a) | der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder | ||
b) | der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer, | ||
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, | |||
12. | § 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1) und | ||
13. | die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln. |
2Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) vom 23.06.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren | 28.04.2017 | |
01.02.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten | 19.02.2016 | |
18.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen | 11.04.2016 | |
24.02.2016 | Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts | 17.02.2016 | |
01.08.2014 | Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts | 21.07.2014 | |
13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
22.07.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) | 04.07.2013 | |
23.02.2011 | Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge | 17.01.2011 | |
31.10.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform | 29.07.2009 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften | 25.10.2008 | |
01.07.2008 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz) | 16.07.2007 | |
01.01.2004 | Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz) | 15.12.2003 |
Rechtsprechung zu § 2 UKlaG
396 Entscheidungen zu § 2 UKlaG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.12.2017 - I ZR 184/15
Folgenbeseitigungsanspruch: Versicherer müssen Kunden über fehlerhafte Klauseln ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.11.2016 - I ZR 184/15
Streitwertfestsetzung: Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen die ...
- OLG Stuttgart, 07.08.2015 - 2 U 107/14
AGB-Kontrollklage: Folgenbeseitigungsanspruch und Auskunftsanspruch des ...
- BGH, 22.11.2016 - I ZR 184/15
- LG München I, 01.03.2018 - 12 O 730/17
Kaufvertrag, Marke, Leistungen, Inhaltskontrolle, Dienstleistungen, Bestellung, ...
- BGH, 21.05.2015 - III ZR 263/14
Verbandsklage gegen die Verwendung einer Beitrittserklärung durch einen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 23.07.2014 - 1 U 143/13
Verbandsklage gegen die Verwendung einer Beitrittserklärung durch einen ...
- OLG Zweibrücken, 23.07.2014 - 1 U 143/13
- OLG Frankfurt, 28.05.2015 - 6 U 51/14
Unerlaubte unentgeltliche Rechtsberatung durch einen Verband
- OLG Düsseldorf, 16.07.2015 - 6 U 94/14
Formularmäßige Vereinbarung eines pauschalen Mindestentgelts bei geduldeter ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.10.2016 - XI ZR 387/15
Zulässigkeit eines pauschalen Entgelts für geduldete Überziehungen
- BGH, 25.10.2016 - XI ZR 387/15
- BGH, 23.07.2015 - I ZR 143/14
Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung - Wettbewerbsprozess: ...
Querverweise
Auf § 2 UKlaG verweisen folgende Vorschriften:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- Verfahrensvorschriften
- Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen
- Überleitungsvorschriften
- § 17 (Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 UKlaG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
- Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
- §§ 312 ff. (Anwendungsbereich) (zu § 2 Nr. 1, 2)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Verbrauchsgüterkauf
- §§ 474 ff. (Verbrauchsgüterkauf) (zu § 2 Nr. 1)
- Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
- §§ 481 ff. (Teilzeit-Wohnrechtevertrag) (zu § 2 Nr. 1)
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Reisevertrag
- §§ 651a ff. (Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag) (zu § 2 Nr. 1)
- Mäklervertrag
- Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen
- §§ 655a ff. (Darlehensvermittlungsvertrag) (zu § 2 Nr. 1)
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- [ohne amtliche Überschrift]
- §§ 1 ff. (Anwendungsbereich) (zu § 2 II Nr. 3)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Rechtsfolgen
- § 8 (Beseitigung und Unterlassung)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- OTC-Derivate und Transaktionsregister
- §§ 31 ff. (Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegenparteien) (zu § 2 II Nr. 7)
- Telemediengesetz (TMG)
- Zulassungsfreiheit und Informationspflichten
- § 5 (Allgemeine Informationspflichten) (zu § 2 Nr. 2)