Unterlassungsklagengesetz
Abschnitt 2 - Verfahrensvorschriften (§§ 5 - 12a) |
Unterabschnitt 3 - Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2 (§§ 12 - 12a) |
Zitiervorschläge
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1Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.02.2016
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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24.02.2016 | Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts | 17.02.2016 |
§ 12Einigungsstelle
§ 12aAnhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2