Unterlassungsklagengesetz

   Abschnitt 3 - Verfahrensvorschriften (§§ 5 - 12a)   
   Unterabschnitt 3 - Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2 (§§ 12 - 12a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 12a
Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2

1Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.02.2016 (BGBl. I S. 233), in Kraft getreten am 24.02.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
24.02.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts17.02.2016BGBl. I S. 233
§ 12Einigungsstelle § 12aAnhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2
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