Unterlassungsklagengesetz
Abschnitt 3 - Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen (§§ 13 - 13a) |
(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf deren Verlangen den Namen und die zustellfähige Anschrift eines an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten Beteiligten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.
(2) 1Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. 2Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt.
(3) 1Der Auskunftspflichtige kann von dem Auskunftsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. 2Der Auskunftsberechtigte kann von dem Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt worden sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs verlangen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
02.12.2020 | Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs | 26.11.2020 | |
24.02.2016 | Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts | 17.02.2016 | |
31.10.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 | |
08.07.2004 | Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) | 03.07.2004 |
Rechtsprechung zu § 13 UKlaG
79 Entscheidungen zu § 13 UKlaG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.02.2010 - XI ZR 187/09
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- OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 17 U 44/09
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- OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 17 U 44/09
- BGH, 23.02.2010 - XI ZR 190/09
Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse ...
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Informationspflichten: Anspruch eines Verbraucherschutzverbandes auf Einsicht in ...
- OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 17 U 7/09
- BGH, 23.02.2010 - XI ZR 188/09
Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse ...
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- OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 17 U 43/09
Informationspflichten: Anspruch eines Verbraucherschutzverbandes auf Einsicht in ...
- OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 17 U 43/09
- BGH, 23.02.2010 - XI ZR 186/09
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Zum selben Verfahren:
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- BGH, 19.07.2007 - I ZR 191/04
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- LG Bonn, 19.07.2004 - 6 S 77/04
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- LG Bonn, 19.07.2004 - 6 S 77/04
Querverweise
Auf § 13 UKlaG verweisen folgende Vorschriften:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Zuständigkeit)
- Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen
- § 13a (Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Rechtsfolgen
- § 8 (Beseitigung und Unterlassung)
- Unterlassungsklageverordnung (UKlaV)
- § 1 (Wettbewerbsverbände)