Unterlassungsklagengesetz

   Abschnitt 4 - Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen (§§ 13 - 13a)   
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Textdarstellung

  

§ 13
Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen

(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf deren Verlangen den Namen und die zustellfähige Anschrift eines an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten Beteiligten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.

(2) 1Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. 2Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt.

(3) 1Der Auskunftspflichtige kann von dem Auskunftsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. 2Der Auskunftsberechtigte kann von dem Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt worden sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs verlangen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2b hat.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) vom 08.10.2023 (BGBl. I Nr. 272), in Kraft getreten am 13.10.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.10.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz)08.10.2023BGBl. I Nr. 272
02.12.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs26.11.2020BGBl. I S. 2568
24.02.2016
Änderung
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Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts17.02.2016BGBl. I S. 233
31.10.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht29.07.2009BGBl. I S. 2355
08.07.2004Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)03.07.2004BGBl. I S. 1414

Rechtsprechung zu § 13 UKlaG

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Querverweise

Auf § 13 UKlaG verweisen folgende Vorschriften:

    Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) 
      Verfahrensvorschriften
        Allgemeine Vorschriften
          § 6 (Zuständigkeit und Verfahren)
     
      Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen
        § 13a (Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener)
Was ist das?

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