Unterlassungsklagengesetz
Abschnitt 1 - Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (§§ 1 - 4e) |
(1) 1Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
1. | den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, | |
2. | den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, | |
3. | den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen. |
2Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. 3Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
1. | Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden, | |
2. | Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2021 | Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs | 26.11.2020 | |
18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 | |
24.02.2016 | Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts | 17.02.2016 | |
29.07.2014 | Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 22.07.2014 | |
08.07.2004 | Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) | 03.07.2004 |
anspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug § 2Ansprüche bei verbraucherschutz-
gesetzwidrigen Praktiken § 2aUnterlassungs-
anspruch nach dem Urheberrechtsgesetz § 2bMissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen § 3Anspruchsberechtigte Stellen § 3aAnspruchsberechtigte Verbände nach § 2a § 4Liste der qualifizierten Einrichtungen § 4aÜberprüfung der Eintragung § 4bBerichtspflichten und Mitteilungspflichten § 4cAufhebung der Eintragung § 4dVerordnungs-
ermächtigung § 4eUnterlassungs-
anspruch bei inner-
gemeinschaftlichen Verstößen
Rechtsprechung zu § 3 UKlaG
1.023 Entscheidungen zu § 3 UKlaG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 199/20
Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 304/19
Was kostet der Strom? Informationen über Preiserhöhungen dürfen nicht versteckt ...
- OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 304/19
- BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 200/20
Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 303/19
Gaspreiserhöhung: Kostenbestandteile einzeln gegenüberstellen
- OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 303/19
- BGH, 10.11.2022 - I ZR 186/17
BGH legt EuGH erneut eine Frage zur Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.05.2020 - I ZR 186/17
BGH legt EuGH die Frage vor, ob Verbraucherschutzverbände befugt sind, Verstöße ...
- EuGH, 28.04.2022 - C-319/20
Verbraucherschutzverbände können gegen Verletzungen des Schutzes ...
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-319/20
Nach Ansicht von Generalanwalt Richard de la Tour können die Mitgliedstaaten ...
- KG, 22.09.2017 - 5 U 155/14
App-Zentrum - Datenschutz: Einwilligung in Datenweitergabe durch Anklicken eines ...
- BGH, 28.05.2020 - I ZR 186/17
- BGH, 14.12.2017 - I ZR 184/15
Folgenbeseitigungsanspruch: Versicherer müssen Kunden über fehlerhafte Klauseln ...
Querverweise
Auf § 3 UKlaG verweisen folgende Vorschriften:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 4e (Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen)
- Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen
- § 13 (Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Musterfeststellungsverfahren
- § 606 (Musterfeststellungsklage)
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen
- § 7 (Beauftragung Dritter)