Unterlassungsklagengesetz

   Abschnitt 1 - Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (§§ 1 - 4e)   
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§ 3 UKlaG (https://dejure.org/gesetze/UKlaG/3.html)
§ 3 UKlaG
§ 3 Unterlassungsklagengesetz (https://dejure.org/gesetze/UKlaG/3.html)
§ 3 Unterlassungsklagengesetz
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Textdarstellung

  

§ 3
Anspruchsberechtigte Stellen

(1) 1Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2. den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3. den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

2Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. 3Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1. Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2. Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020 (BGBl. I S. 2568), in Kraft getreten am 01.12.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.12.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs26.11.2020BGBl. I S. 2568
18.04.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG)17.02.2016BGBl. I S. 203
24.02.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts17.02.2016BGBl. I S. 233
29.07.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes22.07.2014BGBl. I S. 1218
08.07.2004Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)03.07.2004BGBl. I S. 1414

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Querverweise

Auf § 3 UKlaG verweisen folgende Vorschriften:

    Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) 
      Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
        § 4e (Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen)
     
      Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen
        § 13 (Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen)
Was ist das?

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