Unterlassungsklagengesetz
| Abschnitt 2 - Anspruchsberechtigte Stellen (§§ 3 - 4f) |
(1) Die Eintragung eines qualifizierten Verbraucherverbands in der Liste nach § 4 ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn
| 1. | der qualifizierte Verbraucherverband dies beantragt oder | |
| 2. | bei dem qualifizierten Verbraucherverband die Voraussetzungen für die Eintragung in der Liste nach § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht vorlagen oder weggefallen sind. |
(2) 1Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass die Eintragung nach Absatz 1 Nummer 2 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesamt für Justiz das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. 2Das Ruhen darf für längstens drei Monate angeordnet werden. 3Ruht die Eintragung, ist dies in der Liste nach § 4 zu vermerken.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Auf Antrag bescheinigt das Bundesamt für Justiz einem Dritten, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass die Eintragung eines qualifizierten Verbraucherverbandes in der Liste nach § 4 ruht oder aufgehoben worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) vom 08.10.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.10.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) | 08.10.2023 | |
| 02.12.2020 | Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs | 26.11.2020 |
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Rechtsprechung zu § 4c UKlaG
10 Entscheidungen zu § 4c UKlaG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2026 - 4 A 3501/25
Ein Unternehmen kann nicht verlangen, dass ein klageberechtigter Verband aus der ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2025 - 4 E 588/25
Beiladung; Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände; Eintragung; Löschung; ...
- VG Köln, 06.11.2025 - 1 K 6920/22
Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände , subjektiv öffentliches Recht
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2025 - 4 E 588/25
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2026 - 4 A 3451/25
Abmahnverein IDO e.V. zurecht Verbandsklagebefugnis verweigert
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 19.11.2025 - 1 K 4886/22
Wirtschaftsverband, qualifizierte Wirtschaftsverbände, qualifiziert, Liste, ...
- VG Köln, 19.11.2025 - 1 K 4886/22
- VG Köln, 19.05.2026 - 1 L 3441/25
Liste qualifizierter Verbraucherverbände, Eintragung, Aufhebung, ...
- LG Bochum, 28.05.2024 - 16 O 76/23
Wettbewerbsrecht: Patientenarmband
- OLG Schleswig, 11.03.2026 - 6 U 1/26
Wettbewerbsverstoß: Geltendmachung einer Vertragsstrafe nach Wegfall der ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 06.03.2026 - 1 K 904/25
Drittschützende Norm; Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände; ...
Querverweise
Auf § 4c UKlaG verweisen folgende Vorschriften:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 (Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken)
- Anspruchsberechtigte Stellen
- § 4e (Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Rechtsfolgen
- § 8b (Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände)