Unterlassungsklagengesetz
Abschnitt 1 - Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (§§ 1 - 4e) |
(1) 1Die qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 Absatz 1 eingetragen sind, sind verpflichtet, bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres dem Bundesamt für Justiz für das vorangegangene Kalenderjahr zu berichten über
2Satz 1 Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf qualifizierte Einrichtungen, für die die Vermutung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt.
(2) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Einrichtungen und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten nach Absatz 1 durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.
(3) Gerichte haben dem Bundesamt für Justiz Entscheidungen mitzuteilen, in denen festgestellt wird, dass eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, einen Anspruch missbräuchlich geltend gemacht hat.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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02.12.2020 | Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs | 26.11.2020 |
anspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug § 2Ansprüche bei verbraucherschutz-
gesetzwidrigen Praktiken § 2aUnterlassungs-
anspruch nach dem Urheberrechtsgesetz § 2bMissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen § 3Anspruchsberechtigte Stellen § 3aAnspruchsberechtigte Verbände nach § 2a § 4Liste der qualifizierten Einrichtungen § 4aÜberprüfung der Eintragung § 4bBerichtspflichten und Mitteilungspflichten § 4cAufhebung der Eintragung § 4dVerordnungs-
ermächtigung § 4eUnterlassungs-
anspruch bei inner-
gemeinschaftlichen Verstößen
Querverweise
Auf § 4b UKlaG verweisen folgende Vorschriften:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 4d (Verordnungsermächtigung)
- Bußgeldvorschriften
- § 16 (Bußgeldvorschriften)
- Überleitungsvorschriften
- § 17 (Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Rechtsfolgen
- § 8b (Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 20 (Bußgeldvorschriften)