Unterlassungsklagengesetz
| Abschnitt 2 - Anspruchsberechtigte Stellen (§§ 3 - 4f) |
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln zu
| 1. | der Eintragung von eingetragenen Vereinen in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4, insbesondere zu den in dem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten, | |
| 2. | der Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen eines qualifizierten Verbraucherverbands in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten, | |
| 3. | den Berichtspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4b Absatz 1 und | |
| 4. | der Eintragung von juristischen Personen in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten sowie | |
| 5. | der Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen einer qualifizierten Einrichtung in der Liste, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) vom 08.10.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.10.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) | 08.10.2023 |
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 4f UKlaG
2 Entscheidungen zu § 4f UKlaG in unserer Datenbank:
- LG Bochum, 28.05.2024 - 16 O 76/23
Wettbewerbsrecht: Patientenarmband
- VG Köln, 19.11.2025 - 1 K 4886/22
Wirtschaftsverband, qualifizierte Wirtschaftsverbände, qualifiziert, Liste, ...
Querverweise
Auf § 4f UKlaG verweisen folgende Vorschriften:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 (Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken)
- Bußgeldvorschriften
- § 16 (Bußgeldvorschriften)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Rechtsfolgen
- § 8b (Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 20 (Bußgeldvorschriften)