Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
| Kapitel 2 - Rechtsfolgen (§§ 8 - 11) |
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite.
(2) Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
(3) 1Die Vorschriften für qualifizierte Verbraucherverbände in § 4 Absatz 3 und 4 und in den §§ 4a bis 4c und 4f des Unterlassungsklagengesetzes sind auf die qualifizierten Wirtschaftsverbände entsprechend anzuwenden. 2Ergänzend zu den Berichtspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind auch die Anzahl der gestellten Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen und die Anzahl der erhobenen Klagen zur Durchsetzung der in dieser Vorschrift genannten Ansprüche anzugeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) vom 08.10.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.10.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) | 08.10.2023 | |
| 02.12.2020 | Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs | 26.11.2020 |
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Rechtsprechung zu § 8b UWG
329 Entscheidungen zu § 8b UWG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2026 - 4 A 3501/25
Ein Unternehmen kann nicht verlangen, dass ein klageberechtigter Verband aus der ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2025 - 4 E 588/25
Beiladung; Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände; Eintragung; Löschung; ...
- VG Köln, 06.11.2025 - 1 K 6920/22
Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände , subjektiv öffentliches Recht
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2025 - 4 E 588/25
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2026 - 4 A 3451/25
Abmahnverein IDO e.V. zurecht Verbandsklagebefugnis verweigert
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 19.11.2025 - 1 K 4886/22
Wirtschaftsverband, qualifizierte Wirtschaftsverbände, qualifiziert, Liste, ...
- VG Köln, 19.11.2025 - 1 K 4886/22
- BGH, 17.07.2025 - I ZR 243/24
Wegfall der Sachbefugnis
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/22
Verbandsklagebefugnis in Wettbewerbssachen im Übergangsfall: Anforderungen an die ...
- LG Krefeld, 10.07.2024 - 11 O 17/24
- OLG Düsseldorf, 23.06.2022 - 20 U 325/20
IDO Verband ist kein klagebefugter Wettbewerbsverband
- OLG Düsseldorf, 28.11.2024 - 20 U 107/24
Aktivlegitimation eines Verbands für Alttitel bei Unterlassungsklage
- BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/22
Querverweise
Auf § 8b UWG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Rechtsfolgen
- § 8 (Beseitigung und Unterlassung)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Anspruchsberechtigte Stellen
- § 3 (Anspruchsberechtigte Stellen)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 58 (Verbraucherschutz)