Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

   Kapitel 2 - Rechtsfolgen (§§ 8 - 11)   
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§ 8a
Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150

Anspruchsberechtigt nach § 8 Absatz 1 sind bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 1150/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) abweichend von § 8 Absatz 3 die Verbände, Organisationen und öffentlichen Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 1150/2019 erfüllen.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze vom 19.11.2020 (BGBl. I S. 2456), in Kraft getreten am 27.11.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
27.11.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze19.11.2020BGBl. I S. 2456

Rechtsprechung zu § 8a UWG

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