Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kapitel 2 - Rechtsfolgen (§§ 8 - 11) |
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) 1Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.
(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10.08.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.05.2022 | Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht | 10.08.2021 | |
30.12.2008 | Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb | 22.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 9 UWG
831 Entscheidungen zu § 9 UWG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 10.01.2024 - 6 U 28/23
Unterlassungsanspruch eines Betreibers eines Friseursalons wegen behaupteten ...
- OLG Brandenburg, 17.10.2023 - 6 U 79/22
- OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22
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- LG Dortmund, 05.05.2022 - 16 O 53/19
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- LG Dortmund, 05.05.2022 - 16 O 53/19
- OLG Hamburg, 20.08.2020 - 15 U 137/19
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- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.11.2020 - 5 Sa 152/19
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- BGH, 07.04.2022 - I ZR 143/19
Knuspermüsli II - Wettbewerbsverstoß: Beurteilung der Unlauterkeit in Fällen der ...
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Rechtsmissbrauch bei Mehrfachabmahnung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.04.2018 - I ZR 249/16
Zahlungsanspruch von Abmahnkosten und Erstattung der Kosten für die Testkäufe ...
- BGH, 26.04.2018 - I ZR 249/16
- BGH, 09.11.2023 - I ZR 203/22
E2 - Urheberpersönlichkeitsrechtliche Rechte gegen Entstellung und Anerkennung der Urheberschaft beziehen sich auf konkretes Werk und nicht auf gesamtes Werkschaffen
Querverweise
Auf § 9 UWG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Rechtsfolgen
- § 11 (Verjährung)
- Verfahrensvorschriften
- § 14 (Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 58 (Verbraucherschutz)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 UWG:
- Landespressegesetz (LPresseG)
- §§ 1 ff. (Freiheit der Presse) (zu § 9 S. 2)