Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
| Kapitel 2 - Rechtsfolgen (§§ 8 - 11) |
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) 1Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.
(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12.02.2026
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 27.09.2026 | Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb | 12.02.2026 | |
| 28.05.2022 | Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht | 10.08.2021 | |
| 30.12.2008 | Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb | 22.12.2008 |
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Rechtsprechung zu § 9 UWG
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Querverweise
Auf § 9 UWG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Rechtsfolgen
- § 11 (Verjährung)
- Verfahrensvorschriften
- § 14 (Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 58 (Verbraucherschutz)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 UWG:
- Landespressegesetz (LPresseG)
- §§ 1 ff. (Freiheit der Presse) (zu § 9 S. 2)