Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 7) |
(1) 1Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. 2Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
1. | bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht; | ||
2. | bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, | ||
3. | bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder | ||
4. | bei Werbung mit einer Nachricht, | ||
a) | bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder | ||
b) | bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder | ||
c) | bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. |
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
Fassung aufgrund des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.10.2013 | Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken | 01.10.2013 | |
04.08.2009 | Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen | 29.07.2009 | |
30.12.2008 | Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb | 22.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 7 UWG
782 Entscheidungen zu § 7 UWG in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 16.02.2021 - 2 A 355/19
Unzulässigkeit von Telefonwerbung
Zum selben Verfahren:
- VG Saarlouis, 29.10.2019 - 1 K 732/19
Telefonwerbung unter Geltung der Datenschutzgrundverordnung
- VG Saarlouis, 29.10.2019 - 1 K 732/19
- KG, 01.12.2020 - 5 U 26/19
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Wettbewerbsrecht: Unangekündigter Vertreterbesuch als unzumutbare Belästigung i. ...
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- OLG Düsseldorf, 19.09.2019 - 15 U 37/19
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Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 15.01.2019 - 3 U 724/18
Streit um Unterlassungsanspruch von Werbeanzeigen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.01.2020 - I ZR 25/19
Inbox-WerbungDem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. ...
- BGH, 30.01.2020 - I ZR 25/19
- OLG Hamburg, 28.01.2021 - 15 U 128/19
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Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 29.11.2018 - 416 HKO 122/18
Wettbewerbsverstoß: Zahlungsaufforderung durch ein Inkassounternehmen im Fall des ...
- LG Hamburg, 29.11.2018 - 416 HKO 122/18
Querverweise
Auf § 7 UWG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 20 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 7 UWG:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen
- § 13a (Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener)