Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

   Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 7a)   
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Textdarstellung

  

§ 1
Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. 2Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3504), in Kraft getreten am 28.05.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
28.05.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht10.08.2021BGBl. I S. 3504
30.12.2008
Änderung
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Änderung
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb22.12.2008BGBl. I S. 2949

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 UWG:

    Teledienstegesetz (TDG) 
      Zugangsfreiheit und Informationspflichten
        § 7 S. 3 (Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen) (zu §§ 1 ff)
Was ist das?

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