Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 7a) |
(1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen ist verboten, wenn es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 handelt.
(2) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn
| 1. | eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den Nummern 1 bis 31 des Anhangs vorgenommen wird, | |
| 2. | eine aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 vorgenommen wird, | |
| 3. | eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Absatz 1 oder § 5a Absatz 1 vorgenommen wird oder | |
| 4. | eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 1 fortgesetzt vorgenommen wird, die durch eine vollziehbare Anordnung der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 oder durch eine vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts untersagt worden ist, sofern die Handlung nicht bereits von den Nummern 1 bis 3 erfasst ist. |
(3) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 27.09.2026 | Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb | 12.02.2026 | |
| 28.05.2022 | Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht | 10.08.2021 |
interessen durch unlautere geschäftliche Handlungen § 6Vergleichende Werbung § 7Unzumutbare Belästigungen § 7aEinwilligung in Telefonwerbung
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Rechtsprechung zu § 5c UWG
7 Entscheidungen zu § 5c UWG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 01.06.2023 - 15 U 16/23
- BGH, 27.07.2023 - I ZR 65/22
Vorlagefrage an EuGH zur Transparenz von Tarifrechnern für Stromtarife von ...
- BGH, 26.01.2023 - I ZR 27/22
Zur wettbewerbsrechtlichen Haftung für Affiliate-Partner
- KG, 08.10.2024 - 5 U 132/21
Kinderwunschpraxis - Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Werbung für die ...
- LG Köln, 23.04.2026 - 33 O 277/25
- OLG Frankfurt, 07.11.2024 - 6 U 141/22
Pflicht zur Angabe von WLTP-Werten vor Inkrafttreten der Pkw-EnVKV n.F.
- LG Köln, 29.04.2025 - 33 O 67/25
Querverweise
Auf § 5c UWG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 19 (Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension)