Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 7a) |
(1) 1Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. 2Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch
1. | Belästigung, | |
2. | Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder | |
3. | unzulässige Beeinflussung. |
3Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.
(2) 1Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf
2Zu den Umständen, die nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere geistige und körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern.
Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 02.12.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.12.2015 | Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb | 02.12.2015 |
Rechtsprechung zu § 4a UWG
70 Entscheidungen zu § 4a UWG in unserer Datenbank:
- BGH, 25.11.2021 - I ZR 148/20
Wettbewerbswidrige Preisangaben: Inhaltsanforderungen an die Preisinformation bei ...
- BGH, 19.04.2018 - I ZR 154/16
Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 24.06.2016 - 6 U 149/15
Bezahltes Whitelisting von Adblock Plus unzulässig
- OLG Köln, 21.12.2017 - 6 W 28/17
Vollstreckung eines Unterlassungsgebots hinsichtlich der Verwendung einer ...
- OLG Köln, 24.06.2016 - 6 U 149/15
- OLG Hamburg, 15.03.2018 - 5 U 152/15
Unlauterer Wettbewerb: Unterdrückung von Werbeanzeigen auf einem ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2023 - 4 B 1590/20
Widerruf der Registrierung eines Inkassodienstleisters
- BGH, 22.03.2018 - I ZR 25/17
Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 11.06.2020 - 15 U 88/19
Zulässigkeit von Äußerungen in Anschreiben eines Inkassodienstleisters an ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 4a UWG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 5c (Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen)