Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 7a) |
(1) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, so gelten die folgenden Informationen als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
(2) 1Bietet ein Unternehmer Verbrauchern die Möglichkeit, nach Waren oder Dienstleistungen zu suchen, die von verschiedenen Unternehmern oder von Verbrauchern angeboten werden, so gelten unabhängig davon, wo das Rechtsgeschäft abgeschlossen werden kann, folgende allgemeine Informationen als wesentlich:
2Die Informationen nach Satz 1 müssen von der Anzeige der Suchergebnisse aus unmittelbar und leicht zugänglich sein. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Betreiber von Online-Suchmaschinen im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 1150/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).
(3) Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.
(4) Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1 gelten auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.05.2022 | Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht | 10.08.2021 |
Rechtsprechung zu § 5b UWG
9 Entscheidungen zu § 5b UWG in unserer Datenbank:
- LG Düsseldorf, 11.11.2022 - 38 O 144/22
- BGH, 10.11.2022 - I ZR 241/19
Zur Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren
- LG Düsseldorf, 03.06.2022 - 38 O 101/21
Infos über Garantie nur in englischer Sprache wettbewerbswidrig
- BGH, 07.04.2022 - I ZR 143/19
Knuspermüsli II - Wettbewerbsverstoß: Beurteilung der Unlauterkeit in Fällen der ...
- OLG Frankfurt, 09.06.2022 - 6 U 102/21
Verstoß gegen PKW-EnVKV
- OLG Hamm, 18.08.2022 - 4 U 66/21
Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Einbauküchen ohne Angaben über den ...
- OLG Frankfurt, 10.11.2022 - 6 U 104/22
Verwendung eines Gütesiegels "Klimaneutral"
- BGH, 19.05.2022 - I ZR 69/21
Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis
- OLG Hamm, 05.09.2022 - 4 U 71/21
Energieeffizienzklassen; Spektrum der Energieeffizienzklassen
Querverweise
Auf § 5b UWG verweisen folgende Vorschriften:
- Anhang (zu § 3 Absatz 3)