(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
(2) 1Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. 2Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
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Rechtsprechung zu § 18 HGB
618 Entscheidungen zu § 18 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 11.03.2025 - II ZB 9/24
Anforderungen an die Firmenbezeichnung einer Aktiengesellschaft: Internetadresse ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 06.05.2024 - 22 W 16/24
- KG, 13.05.2024 - 22 W 16/24
Verwendung einer Internetdomain als Firma
- OLG Düsseldorf, 15.08.2023 - 3 Wx 104/23
Verwendung der Bezeichnung 'Institut' im privatwirtschaftlichen ...
- KG, 28.04.2026 - 22 W 7/26
§ 18 Abs. 1 HGB: Keine Kennzeichnungskraft bei bloßen Gattungs- und ...
- OLG Düsseldorf, 16.03.2020 - 3 Wx 133/19
Löschung einer Firma auf Antrag der StBK
- BGH, 11.02.2021 - I ZR 126/19
Dr. Z - Wettbewerbswidrige Unternehmensbezeichnung eines medizinischen ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 13.05.2026 - 22 W 21/26
- OLG Düsseldorf, 09.07.2024 - 3 Wx 77/24
Eintragungsfähigkeit und Zulässigkeit der Firmenbezeichnung "Deutsches Zentrum ...
Querverweise
Auf § 18 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Rechtsfähige Gesellschaft
- Sitz; Registrierung
- § 707b (Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 2 (Name der Partnerschaft)