(1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) 1Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. 2Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 14 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
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Rechtsprechung zu § 31 HGB
123 Entscheidungen zu § 31 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 21.02.2025 - 2 U 35/24
Gesellschafterwechsel als Kündigungsgrund unter Change-of-Control-Klausel
- BGH, 19.09.2023 - II ZB 15/22
Eintragung der Vereinigung von Sparkassen in Handelsregister
- KG, 31.05.2016 - 22 W 17/16
Handelsregister: Festsetzung eines Zwangsgeldes bei Nichtmitteilung der Änderung ...
- BFH, 01.02.2024 - IV R 9/20
Beteiligung des Kommanditisten an Komplementär-GmbH als funktional ...
- OLG Düsseldorf, 22.03.2024 - 3 Wx 24/24
Antrag einer durch einen Einzelgesellschafter vertretenen Gesellschaft auf ...
- KG, 04.05.2016 - 22 W 128/15
Handelsregister: Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift durch einen ...
- KG, 03.04.2007 - 1 W 305/06
Partnerschaftsregister: Eintragungsfähigkeit des Ausscheidens eines ...
- OLG Hamm, 24.03.2021 - 27 W 11/21
Belastung des Anfangskapitals einer Gesellschaft mit Gründungskosten; ...
- OLG Brandenburg, 23.02.2021 - 7 W 17/21
- OLG Hamm, 03.07.2003 - 15 W 375/02
Zur Frage der Vollbeendigung und des Erlöschens der Firma einer GmbH u. co KG bei ...
Querverweise
Auf § 31 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 2 (Name der Partnerschaft)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 141
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Löschungs- und Auflösungsverfahren
- § 393 (Löschung einer Firma)