Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 5 - Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409) |
| Abschnitt 3 - Registersachen (§§ 378 - 401) |
| Unterabschnitt 3 - Löschungs- und Auflösungsverfahren (§§ 393 - 399) |
(1) 1Das Erlöschen einer Firma ist gemäß § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe in das Handelsregister einzutragen. 2Das Gericht hat den eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen.
(2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht bekannt, erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs.
(3) 1Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Einleitung des Löschungsverfahrens nicht entspricht oder Widerspruch gegen die Löschung erhoben wird. 2Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar.
(4) Mit der Zurückweisung eines Widerspruchs sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist.
(5) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben oder wenn der den Widerspruch zurückweisende Beschluss rechtskräftig geworden ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn die Löschung des Namens einer Partnerschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden soll.
Fassung aufgrund des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) | 10.08.2021 | |
| 01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 |
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Rechtsprechung zu § 393 FamFG
86 Entscheidungen zu § 393 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 09.11.2018 - 20 W 80/16
Amtslöschungsverfahren nach §§ 395, 393 FamFG. Zur Abgrenzung von Handelsrecht ...
- OLG Frankfurt, 19.10.2023 - 20 W 60/23
Amtslöschungsverfahren nach § 395 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG
- OLG Saarbrücken, 17.06.2021 - 5 W 30/21
Wesentliche Mängel bei vollzogenem Amtslöschungsverfahren
- OLG Zweibrücken, 11.07.2022 - 3 W 12/22
Löschung einer GmbH im Handelsregister nach einer "Sitzverlegung" in die Türkei
- OLG Zweibrücken, 01.07.2022 - 3 W 6/22
Aufnahme eines Amtslöschungsverfahrens nach Löschungsvermerk im Handelsregister
- OLG Braunschweig, 22.07.2026 - 10 W 82/25
Verwerfung der unzulässigen Beschwerde des Widerspruchsführers gegen Beschluss ...
- BGH, 09.03.2021 - II ZB 33/20
Es ist nicht mehr erforderlich, die Eintragung eines Geschäftsführers von Amts ...
- KG, 24.09.2021 - 22 W 50/21
Zulässigkeit einer Amtslöschung in Vereinsregistersachen bei unklarer ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 06.09.2021 - 22 W 50/21
Amtslöschung von Eintragungen in einem Vereinsregister Löschung als gerichtliche ...
- KG, 06.09.2021 - 22 W 50/21
- OLG Düsseldorf, 16.03.2020 - 3 Wx 133/19
Löschung einer Firma auf Antrag der StBK
Querverweise
Auf § 393 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 10a (Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 3. Registersachen
- § 88 (Löschungsverfahren, Auflösungsverfahren)