Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 5 - Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409) |
Abschnitt 3 - Registersachen (§§ 378 - 401) |
Unterabschnitt 4 - Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister (§§ 400 - 401) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
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Der Beschluss, durch den einem Verein nach § 73 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit entzogen wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam.