Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 5 - Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409) |
| Abschnitt 3 - Registersachen (§§ 378 - 401) |
| Unterabschnitt 3 - Löschungs- und Auflösungsverfahren (§§ 393 - 399) |
1Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann nach § 395 als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 275 und 276 des Aktiengesetzes die Klage auf Nichtigerklärung erhoben werden kann. 2Das Gleiche gilt für eine in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 75 und 76 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann, sowie für eine in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 94 und 95 des Genossenschaftsgesetzes die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann.
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Rechtsprechung zu § 397 FamFG
18 Entscheidungen zu § 397 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 22.07.2026 - 10 W 82/25
Verwerfung der unzulässigen Beschwerde des Widerspruchsführers gegen Beschluss ...
- OLG Schleswig, 15.01.2025 - 9 U 15/24
Rückabtretung eines anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs aus einem ...
- KG, 09.11.2021 - 22 W 68/21
Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft bei Bestellung eines Liquidators
Zum selben Verfahren:
- KG, 08.11.2021 - 22 W 68/21
Antrag auf Wiedereintragung als Teil eines Antrags auf Bestellung eines ...
- KG, 08.11.2021 - 22 W 68/21
- OLG Frankfurt, 09.11.2018 - 20 W 80/16
Amtslöschungsverfahren nach §§ 395, 393 FamFG. Zur Abgrenzung von Handelsrecht ...
- KG, 04.06.2025 - 22 W 19/25
Amtslöschung einer Eintragung im Handelsregister im Zusammenhang mit einem Nicht- ...
- FG Niedersachsen, 19.12.2024 - 2 K 28/24
Haftung; Haftungsbescheid; Löschung von Amts wegen; Geschäftsführer; Abgabefrist; ...
- OLG Düsseldorf, 12.09.2025 - 10 W 58/25
Vollstreckungsschutz bei Notarkosten-Beschwerde: Sofortige Beschwerde unzulässig
- KG, 11.06.2025 - 22 W 22/25
Querverweise
Auf § 397 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Löschungs- und Auflösungsverfahren
- § 398 (Löschung nichtiger Beschlüsse)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 10a (Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
- Nichtigerklärung der Gesellschaft
- § 275 (Klage auf Nichtigerklärung)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 17 (Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 3. Registersachen
- § 88 (Löschungsverfahren, Auflösungsverfahren)