Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Achter Teil - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277)   
   Zweiter Abschnitt - Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 275 - 277)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 276
Heilung von Mängeln

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.

Vorherige Gesetzesfassung

Rechtsprechung zu § 276 AktG

3 Entscheidungen zu § 276 AktG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 276 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
          Nichtigerklärung der Gesellschaft
            § 275 (Klage auf Nichtigerklärung)
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