Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Achter Teil - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277) |
Zweiter Abschnitt - Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 275 - 277) |
Zitiervorschläge
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Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.
Rechtsprechung zu § 276 AktG
3 Entscheidungen zu § 276 AktG in unserer Datenbank:
- BFH, 14.06.1984 - I R 79/80
Ausbuchung - Gewinnmindernde Ausbuchung - Umwandlung einer GmbH - Umwandlung auf ...
- LG Köln, 17.10.2008 - 82 O 5/08
Beschluss einer außerordentlichen Hauptversammlung über die Übertragung von ...
- BFH, 14.05.1969 - I R 77/67
Kapitalgesellschaft - Verschmelzende Umwandlung - Alleiniger Gesellschafter - ...
Querverweise
Auf § 276 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
- Nichtigerklärung der Gesellschaft
- § 275 (Klage auf Nichtigerklärung)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 144
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Löschungs- und Auflösungsverfahren
- § 397 (Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften)