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Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Achter Teil - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277)   
   Zweiter Abschnitt - Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 275 - 277)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ AktG (https://dejure.org/gesetze/AktG/__paste_norm__.html)
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 276
Heilung von Mängeln

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.

Vorherige Gesetzesfassung

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Rechtsprechung zu § 276 AktG

4 Entscheidungen zu § 276 AktG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 276 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
          Nichtigerklärung der Gesellschaft
            § 275 (Klage auf Nichtigerklärung)
Was ist das?

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