GmbH-Gesetz
Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
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§ 60Auflösungsgründe
§ 61Auflösung durch Urteil
§ 62Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde
§ 63(weggefallen)
§ 64Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
§ 64Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
§ 65Anmeldung und Eintragung der Auflösung
§ 66Liquidatoren
§ 67Anmeldung der Liquidatoren
§ 68Zeichnung der Liquidatoren
§ 69Rechtsverhältnisse von Gesellschaft und Gesellschaftern
§ 70Aufgaben der Liquidatoren
§ 71Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten
§ 72Vermögensverteilung
§ 73Sperrjahr
§ 74Schluss der Liquidation
§ 75Nichtigkeitsklage
§ 76Heilung von Mängeln durch Gesellschafter-
beschluss § 77Wirkung der Nichtigkeit
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beschluss § 77Wirkung der Nichtigkeit
Rechtsprechung zu § 76 GmbHG
9 Entscheidungen zu § 76 GmbHG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 09.11.2018 - 20 W 80/16
Amtslöschungsverfahren nach §§ 395, 393 FamFG. Zur Abgrenzung von Handelsrecht ...
- KG, 14.11.2000 - 1 W 6828/99
Löschung einer GmbH im Handelsregister wegen Geschäftsunfähigkeit des ...
- LG Mainz, 13.09.2005 - 10 HKO 112/04
Zuständigkeit: Vereinbarte Zuständigkeit englischer Gerichte für Streitigkeiten ...
- BayObLG, 18.08.1969 - BReg. 2 Z 25/69
"Investment" als zulässiger Teil der Firma einer GmbH; Fehlende Eigenschaft als ...
- RG, 29.05.1923 - II B 1/23
Gesellschaft m. b. H.
- LG Gera, 03.05.2007 - 1 HKT 24/07
- LG München I, 01.02.1996 - 17 HKT 18541/95
- OLG Frankfurt, 05.01.2000 - 20 W 456/99
- OLG Frankfurt, 04.12.2001 - 20 W 31/01
Amtslöschung einer GmbH: Abschließende Aufzählung der Nichtigkeitsgründe
Querverweise
Auf § 76 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 144
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Löschungs- und Auflösungsverfahren
- § 397 (Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften)
Redaktionelle Querverweise zu § 76 GmbHG:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 3 (Inhalt des Gesellschaftsvertrags)