GmbH-Gesetz
Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
1. | durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit; | |
2. | durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen; | |
3. | durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62; | |
4. | durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen; | |
5. | mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; | |
6. | mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist; | |
7. | durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
beschluss § 77Wirkung der Nichtigkeit
Rechtsprechung zu § 60 GmbHG
616 Entscheidungen zu § 60 GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 25.01.2022 - II ZB 8/21
Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt: GmbH kann nicht fortgesetzt werden!
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- OLG Frankfurt, 12.04.2021 - 20 W 285/20
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- OLG Frankfurt, 12.04.2021 - 20 W 285/20
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GmbH in Insolvenz: Fortbestand bei entsprechender Möglichkeit im Insolvenzplan; ...
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- OLG Celle, 08.03.2019 - 9 W 17/19
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Querverweise
Auf § 60 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 65 (Anmeldung und Eintragung der Auflösung)