GmbH-Gesetz
| Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
| 1. | durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit; | |
| 2. | durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen; | |
| 3. | durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62; | |
| 4. | durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen; | |
| 5. | mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; | |
| 6. | mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist; | |
| 7. | durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
| 01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
beschluss § 77Wirkung der Nichtigkeit
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Rechtsprechung zu § 60 GmbHG
693 Entscheidungen zu § 60 GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 25.01.2022 - II ZB 8/21
Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die rechtskräftige ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 12.04.2021 - 20 W 285/20
Keine Fortsetzung der nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelösten GmbH
- OLG Frankfurt, 12.04.2021 - 20 W 285/20
- BGH, 08.04.2020 - II ZB 3/19
GmbH in Insolvenz: Fortbestand bei entsprechender Möglichkeit im Insolvenzplan; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 08.03.2019 - 9 W 17/19
Fortsetzung einer in insolvenzgefallenen GmbH nach Aufhebung des ...
- OLG Celle, 08.03.2019 - 9 W 17/19
- BGH, 28.04.2015 - II ZB 13/14
Fortsetzung einer wegen der Insolvenzeröffnung aufgelösten GmbH
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 01.04.2014 - 2 W 89/13
Insolvenz einer GmbH: Fortsetzung der GmbH ohne vorherige Verfahrenseinstellung ...
- OLG Schleswig, 01.04.2014 - 2 W 89/13
- OLG Düsseldorf, 02.07.2020 - 3 Wx 88/20
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Zum selben Verfahren:
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- FG Münster, 20.05.2020 - 7 K 3210/17
Querverweise
Auf § 60 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 65 (Anmeldung und Eintragung der Auflösung)