GmbH-Gesetz
| Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
(1) Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, daß die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet.
(2) Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den für streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden Vorschriften.
beschluss § 77Wirkung der Nichtigkeit
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 62 GmbHG
17 Entscheidungen zu § 62 GmbHG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 07.06.2018 - 22 ZB 18.807
Antrag auf Zulassung von Berufung - Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung gegen ...
- OLG Schleswig, 15.01.2025 - 9 U 15/24
Rückabtretung eines anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs aus einem ...
- BGH, 13.03.2018 - II ZR 158/16
Liquidation einer GmbH: Haftung des Liquidators gegenüber einem bei der ...
- VGH Bayern, 03.04.2023 - 5 N 21.355
Auflösung eines Wasser- und Bodenverbands nur durch Verwaltungsakt
- BGH, 14.07.1988 - III ZR 95/86
Nichtzulassung der Revision mangels grundsäzlicher Bedeutung - Vergütung von ...
- OLG Brandenburg, 14.12.2011 - 7 U 205/10
Insolvenz: Geschäftsführerzahlungen einer insolvenzreifen GmbH; ...
- BGH, 27.01.2015 - KZR 90/13
Mittelstandskartell: Kartellrechtliche Wirksamkeit des Erwerbs von ...
- FG Schleswig-Holstein, 07.05.1998 - V 1263/96
Anerkennung der steuerlichen Rückwirkung der nachträglichen Anfechtung eines ...
- BGH, 12.01.1956 - 3 StR 626/54
- BGH, 24.10.1956 - V ZR 88/55
Ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts
Querverweise
Auf § 62 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 60 (Auflösungsgründe)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 30 (Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 62 GmbHG:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Sondervorschriften
- § 17 (Wirtschaftsvereinigungen)