GmbH-Gesetz
| Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
(1) Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so finden zum Zwecke der Abwicklung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.
(3) Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist.
beschluss § 77Wirkung der Nichtigkeit
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Rechtsprechung zu § 77 GmbHG
17 Entscheidungen zu § 77 GmbHG in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 19.12.2024 - 2 K 28/24
Haftung; Haftungsbescheid; Löschung von Amts wegen; Geschäftsführer; Abgabefrist; ...
- OLG Frankfurt, 09.11.2018 - 20 W 80/16
Amtslöschungsverfahren nach §§ 395, 393 FamFG. Zur Abgrenzung von Handelsrecht ...
- BGH, 27.01.2015 - KZR 90/13
Mittelstandskartell: Kartellrechtliche Wirksamkeit des Erwerbs von ...
- LG München I, 07.02.2020 - 37 O 18934/17
Financialright darf nicht für Lkw-Kartell-Geschädigte klagen: Mehr als 3.000 ...
- RG, 26.06.1914 - II 109/14
Gesellschaft m. b. H. Erhöhung des Stammkapitals.
- OLG München, 03.07.2014 - 31 Wx 263/14
Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch eine Sparkasse
- OLG Stuttgart, 17.05.2000 - 20 U 68/99
Erfüllungsort für die notarielle Übertragung von Gesellschaftsanteilen; ...
- OLG Naumburg, 12.02.1997 - 10 Wx 1/97
Aufgelöste GmbH als übernehmender Rechtsträger
- OLG Stuttgart, 29.10.1997 - 20 U 8/97
- OLG Köln, 25.04.1984 - 2 Wx 9/84
Anmeldung des Wegfalls der Vertretungsbefugnis der bisherigen ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 77 GmbHG:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- §§ 65 ff. (Anmeldung und Eintragung der Auflösung) (zu § 77 I)