GmbH-Gesetz
Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
1Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 2Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
beschluss § 77Wirkung der Nichtigkeit
Rechtsprechung zu § 70 GmbHG
166 Entscheidungen zu § 70 GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 08.01.2019 - II ZR 364/18
Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH als ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 29.03.2018 - 5 U 18/16
Veräußerung eines Betriebsgrundstücks in der Liquidation einer GmbH: Analoge ...
- OLG Brandenburg, 29.03.2018 - 5 U 18/16
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Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- OLG Frankfurt, 21.05.2019 - 20 W 87/18
Zur Befreiung des Liquidators einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB
- VG Cottbus, 18.07.2018 - 3 K 1732/14
- OLG München, 21.10.2010 - 31 Wx 127/10
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Bestellung einen Nachtragsliquidators für eine Gesellschaft
- BGH, 14.05.2013 - II ZR 176/10
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Berechnung der Haftungsquote