GmbH-Gesetz
| Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
(1) Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichtsrats im Wege der Klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde.
(2) Die Vorschriften der §§ 246 bis 248 des Aktiengesetzes finden entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22.03.2005
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
beschluss § 77Wirkung der Nichtigkeit
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Rechtsprechung zu § 75 GmbHG
47 Entscheidungen zu § 75 GmbHG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 15.01.2025 - 9 U 15/24
Rückabtretung eines anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs aus einem ...
- OLG Frankfurt, 28.05.2020 - 26 Sch 7/19
Antrag auf Aufhebung eines Schlussschiedsspruchs über englischsprachigen ...
- LSG Bayern, 03.06.2016 - L 1 RS 3/13
Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 07.12.2017 - B 5 RS 1/16 R
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - ...
- LSG Bayern, 12.12.2018 - L 1 RS 3/13
Zusatzversorgungssysteme, Umwandlungsverordnung
- BSG, 07.12.2017 - B 5 RS 1/16 R
- SG Altenburg, 09.06.2021 - S 18 R 1655/19
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - ...
- OLG Frankfurt, 04.12.2001 - 20 W 31/01
Amtslöschung einer GmbH: Abschließende Aufzählung der Nichtigkeitsgründe
- FG Bremen, 10.11.2016 - 1 K 42/16
Gewinnerhöhung wegen des Wegfalls einer Darlehensverbindlichkeit auf Grund der ...
- BGH, 27.01.2015 - KZR 90/13
Mittelstandskartell: Kartellrechtliche Wirksamkeit des Erwerbs von ...
Querverweise
Auf § 75 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 144
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Löschungs- und Auflösungsverfahren
- § 397 (Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften)
Redaktionelle Querverweise zu § 75 GmbHG:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 3 (Inhalt des Gesellschaftsvertrags)