GmbH-Gesetz
Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
(1) 1Ist die Liquidation beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Die Gesellschaft ist zu löschen.
(2) 1Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. 2Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht bestimmt.
(3) 1Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. 2Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht zur Einsicht ermächtigt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
beschluss § 77Wirkung der Nichtigkeit
Rechtsprechung zu § 74 GmbHG
162 Entscheidungen zu § 74 GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.05.2022 - II ZB 11/21
Liquidation; Beachtung nicht vermögensbezogener Drittinteressen
- OLG Hamm, 21.05.2021 - 27 W 25/21
Endgültige Löschung einer Firma wegen Vermögenslosigkeit; Antrag auf Löschung ...
- KG, 10.09.2021 - 22 W 51/21
Löschung einer Firma bei anhängigem Passivprozess; Beschwerde gegen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 22.01.2018 - 9 W 8/18
Zulässigkeit der Beschwerde der Liquidatoren und des ehemaligen Geschäftsführers ...
- KG, 28.10.2022 - 22 W 53/22
Eintragung des Erlöschens einer Firma; Laufendes Klageverfahren gegen eine ...
- KG, 13.06.2022 - 22 W 25/22
Zum selben Verfahren:
- KG, 02.06.2022 - 22 W 25/22
Eine Liquidation ist beendet und eine Eintragung nach § 74 GmbHG gerechtfertigt, ...
- KG, 02.06.2022 - 22 W 25/22
- KG, 23.07.2019 - 22 W 29/18
Eintragung des Erlöschens einer Firma
Zum selben Verfahren:
- KG, 12.09.2019 - 22 W 29/18
Berichtigungsbeschluss zum Urteil des KG Berlin vom 22.07.2019, Az. 22 W 29/18.
- KG, 12.09.2019 - 22 W 29/18
Querverweise
Auf § 74 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 148
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Begriffsbestimmung
- § 375 (Unternehmensrechtliche Verfahren)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 17 (Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren)