Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16) |
(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) 1Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. 2Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind anzuwenden. 3§ 8 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist nicht anzuwenden auf Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen. 4Wird die Errichtung der Zweigniederlassung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes angemeldet, so sind in die Anmeldung auch die nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung getroffenen Festsetzungen aufzunehmen, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 10 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die Angaben nach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5 zu enthalten.
(4) 1Änderungen des Gesellschaftsvertrages der ausländischen Gesellschaft sind durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Für die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 54 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(5) 1Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 39, 65 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. 2§ 39 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist nicht anzuwenden auf Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen.
(6) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 |
ermächtigung § 8bUnternehmensregister § 9Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister § 9aÜbertragung der Führung des Unternehmens-
registers; Verordnungs-
ermächtigung § 9bEuropäisches System der Registervernetzung § 9cInformations-
austausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung § 10Bekanntmachung der Eintragungen; Register-
bekanntmachungen § 10aAnwendung der Verordnung (EU) 2016/679 § 11Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union § 12Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen § 13Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland § 13aEuropäische Zweigniederlassungen von Kapital-
gesellschaften mit Sitz im Inland § 13b(weggefallen) § 13c(weggefallen) § 13dSitz oder Hauptniederlassung im Ausland § 13eZweigniederlassungen von Kapital-
gesellschaften mit Sitz im Ausland § 13fZweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland § 13gZweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland § 13hVerlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland § 14 § 15 § 15aÖffentliche Zustellung § 16
Rechtsprechung zu § 13g HGB
84 Entscheidungen zu § 13g HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.05.2019 - II ZB 25/17
EuGH-Vorlage zur Handelsregisteranmeldung einer Limited-Zweigniederlassung
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