GmbH-Gesetz

   Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77)   
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§ 65
Anmeldung und Eintragung der Auflösung

(1) 1Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. 3In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. 4Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.

(2) 1Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. 2Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.

Hinweis der Redaktion:

Wortlaut des Absatzes 2 aufgrund Interpretation eines fehlerhaften Änderungsbefehls im Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz vom 22.3.2005 (BGBl. I S. 837).

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2479), in Kraft getreten am 01.09.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie30.07.2009BGBl. I S. 2479
01.11.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)23.10.2008BGBl. I S. 2026
01.04.2005Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG)22.03.2005BGBl. I S. 837

Rechtsprechung zu § 65 GmbHG

117 Entscheidungen zu § 65 GmbHG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 65 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 13g (Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland)

Redaktionelle Querverweise zu § 65 GmbHG:

    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Errichtung der Gesellschaft
        § 12 (Bekanntmachungen der Gesellschaft) (zu § 65 II)
     
      Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
        § 77 I (Wirkung der Nichtigkeit) (zu §§ 65 ff)
     
      Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 78 (Anmeldepflichtige)
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