GmbH-Gesetz
Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
(1) 1Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. 3In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. 4Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.
(2) 1Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. 2Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.
Hinweis der Redaktion:Wortlaut des Absatzes 2 aufgrund Interpretation eines fehlerhaften Änderungsbefehls im Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz vom 22.3.2005 (BGBl. I S. 837).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 | |
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
beschluss § 77Wirkung der Nichtigkeit
Rechtsprechung zu § 65 GmbHG
109 Entscheidungen zu § 65 GmbHG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 29.04.2016 - 15 W 498/15
Geschäftswert für die Gebühren für den Entwurf einer Registeranmeldung der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.12.2016 - II ZB 13/16
Notarkostenrechnung: Geschäftswertberechnung für den Entwurf einer Anmeldung der ...
- BGH, 07.03.2017 - II ZB 13/16
- BGH, 20.12.2016 - II ZB 13/16
- OLG Düsseldorf, 02.07.2020 - 3 Wx 88/20
Kündigung durch Gesellschafter als gesellschaftsvertraglicher Auflösungsgrund für ...
- VG Düsseldorf, 24.02.2015 - 17 K 4877/13
Unrechtmäßigkeit einer Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und ...
- BGH, 27.01.2015 - KZR 90/13
Mittelstandskartell: Kartellrechtliche Wirksamkeit des Erwerbs von ...
- LG Düsseldorf, 25.05.2016 - 19 T 12/16
Notarkosten; Anmeldung der Auflösung und des Erlöschens einer Prokura bei einer ...
- KG, 12.08.2019 - 22 W 91/17
Gebührenpflicht für Eintragung der Änderung des Geschäftsjahres in das ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 20.08.2019 - 22 W 91/17
Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung in einem Insolvenzverfahren
- KG, 20.08.2019 - 22 W 91/17
- BFH, 13.12.2011 - VII R 49/10
Haftung der Bank bei Verstoß gegen die Kontensperre des § 154 Abs. 3 AO
Querverweise
Auf § 65 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 73 (Sperrjahr)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13g (Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland)
Redaktionelle Querverweise zu § 65 GmbHG:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 12 (Bekanntmachungen der Gesellschaft) (zu § 65 II)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 77 I (Wirkung der Nichtigkeit) (zu §§ 65 ff)
- Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 78 (Anmeldepflichtige)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 15