GmbH-Gesetz
| Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
(1) 1Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. 3In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. 4Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.
(2) 1Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. 2Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.
Hinweis der Redaktion:Wortlaut des Absatzes 2 aufgrund Interpretation eines fehlerhaften Änderungsbefehls im Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz vom 22.3.2005 (BGBl. I S. 837).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 | |
| 01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 | |
| 01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
beschluss § 77Wirkung der Nichtigkeit
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Rechtsprechung zu § 65 GmbHG
128 Entscheidungen zu § 65 GmbHG in unserer Datenbank:
- KG, 13.06.2022 - 22 W 25/22
Voraussetzungen der Löschung einer GmbH im Handelsregister
Zum selben Verfahren:
- KG, 02.06.2022 - 22 W 25/22
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Löschung einer Firma im ...
- KG, 02.06.2022 - 22 W 25/22
- BGH, 07.05.2025 - II ZB 15/24
GmbH-Gesellschafter kann sich nicht gegen fehlerhaften Eintrag über Auflösung der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 11.10.2024 - 20 W 5/24
Fehlende Beschwerdeberechtigung bei bloßer Anregung eines Löschungsverfahrens ...
- OLG Frankfurt, 11.10.2024 - 20 W 5/24
- BGH, 26.07.2022 - II ZB 20/21
Handelsregistersache: Amtswegige Eintragung einer gelöschten GmbH und ihrer ...
- BSG, 20.02.2024 - B 12 KR 3/22 R
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei dem ...
- VG Köln, 27.10.2023 - 1 L 1303/23
Sicherstellung, Konten, restriktive Maßnahmen, Sanktionen, Russland, Ukraine, ...
- BGH, 07.03.2017 - II ZB 13/16
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.12.2016 - II ZB 13/16
Notarkostenrechnung: Geschäftswertberechnung für den Entwurf einer Anmeldung der ...
- OLG Hamm, 29.04.2016 - 15 W 498/15
Geschäftswert für die Gebühren für den Entwurf einer Registeranmeldung der ...
- BGH, 20.12.2016 - II ZB 13/16
Querverweise
Auf § 65 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 73 (Sperrjahr)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13g (Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland)
Redaktionelle Querverweise zu § 65 GmbHG:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 12 (Bekanntmachungen der Gesellschaft) (zu § 65 II)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 77 I (Wirkung der Nichtigkeit) (zu §§ 65 ff)
- Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 78 (Anmeldepflichtige)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 15