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GmbH-Gesetz

   Abschnitt 7 - Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 78 - 88)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ GmbHG (https://dejure.org/gesetze/GmbHG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ GmbH-Gesetz
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 78
Anmeldepflichtige

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die in § 7 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 57i Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken.

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Rechtsprechung zu § 78 GmbHG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 78 GmbHG:

    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Vertretung und Geschäftsführung
        § 39 I (Anmeldung der Geschäftsführer)
     
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
        § 54 (Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung)
        § 57 (Anmeldung der Erhöhung)
     
      Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
        § 65 (Anmeldung und Eintragung der Auflösung)
Was ist das?

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